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Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 5. August 2023 und 24. Februar 2024 beschlossen und trat mit Eintragung in das Vereinsregister am 02.04.2024 in Kraft.

Präambel

Der Gehörlosen-Sportverein Münster e. V. von 1967 gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein sieht die Deutsche Gebärdensprache als ein eigenständiges, vollwertiges Sprachsystem an. Sie ist die Verständigungsform, welche die große Mehrheit der Taubenden, aber auch andere Menschen mit (hochgradiger) Hörbehinderung jeden Alters in der Kommunikation verwenden. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. 

Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Mitgliedern und Vereinsämtern die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit der Satzung und darf nicht als Benachteiligung oder Diskriminierung der Frauen verstanden werden.

I. Grundsätze und Gemeinnützigkeit

(1) Der am 28.8.1967 gegründete Verein führt den Namen

„Gehörlosen-Sportverein Münster e. V. von 1967“

Die Abkürzung lautet „GSV Münster“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Münster und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht unter Nr. 2521 eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind grün-weiß-schwarz. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1967.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zwecks des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der hörgeschädigten Menschen im Allgemeinen und ins besonderen der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege von nationalen und internationalen Sportbegegnungen der Gehörlosen, die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Betätigung der Gehörlosen, einschließlich sportlicher Jugendförderung.

(5) Umgangssprache in allen Gremien des Vereins ist die deutsche Gebärdensprache (DGS) und die Kommunikationsformen der deutschen Gebärdensprache wie LBG, LUG, Lormen etc.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

II. Verbandsmitgliedschaften, Rechte & Pflichte, Beitragswesen, Maßregelungen

(1) Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund Mitglied Münster e.V.;
b) im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.;
c) im Gehörlosen-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. und Deutschen Gehörlosen-Sportverband e.V.;
d) wahlweise in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und  Wettkampfbestimmungen der Verbände nach § 3 Abs. 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

(4) Der Austritt aus demselben kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 67 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Vollmitgliedern (§ 4 Abs. 3);
b) passiven Vollmitgliedern (§ 4 Abs. 4);
c) jugendlichen Mitgliedern (§ 4 Abs. 5);
d) ehrenden Mitgliedern (§ 4 Abs. 6).

(2) Vollmitglieder sind aktive und passive Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind.

(3) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(4) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die vereinseigene (Sport)- angebote nutzen.

(5) Kinder sind Mitglieder bis zu 13 Jahren. Jugendliche sind Mitglieder zwischen 14 und 17 Jahren.

(6) Die ehrenden Mitglieder werden im Rahmen der Ehrenordnung ernannt. Sie haben den Status eines Vollmitgliedes.

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält eine elektronische Aufnahmebestätigung.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Organe und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(5) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.

(6) Bei einem Wiedereintritt eines Mitgliedes innerhalb von zwölf Monaten und Nachzahlung von Beiträgen wird die Mitgliedschaft nicht unterbrochen.

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung, den Beschlüssen und den weiteren Ordnungen des Vereins loyal zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer  Wertvorstellungen verpflichtet.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in elektronischer Form zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen;
b) die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren;
c) die Mitteilung von persönlichen Daten, die für das Beitragswesen relevant sind.

(4) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.

(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstanden, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach § 6 Abs. 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
c) durch Streichung aus der Mitglieder (§ 8 Abs. 9);
d) durch Tod;
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem § 26 BGB Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge zu.

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und/oder Ordnungen schuldhaft begeht;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung verfassungswidrigen Gedankengutes oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes o.ä., schadet.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, eine Anhörung innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, nach vorheriger Anhörung des Ehrenrates.

(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel (§ 12) der Beschwerde an den Ehrenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich auf elektronischer Form an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(8) Über die Beschwerde entscheidet der Ehrenrat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung.

(9) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von  Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der letzten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

(10) Die anfallenden Kosten werden dem betroffenen Mitglied zugeleitet.

(11) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Vereinsrates, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie sind jährlich im Voraus zu zahlen und müssen im ersten Jahres-Quartal eines jeden Jahres bezahlt werden. Neumitglieder können ihre Mitgliedschaft zum 1.7. eines Jahres beantragen und bezahlen im Eintrittsjahr einen anteilig reduzierten Mitgliedsbeitrag, der innerhalb von sechs Wochen zu entrichten ist.

(2) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4) Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden darüber rechtzeitig vom Verein informiert.

(5) Abteilungen können im Einvernehmen mit dem Vorstand gesonderte Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren erheben. Es können abteilungsspezifische Beiträge und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(6) Ehrenmitglieder und -vorstände sind von der Beitragspflicht befreit.

(7) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

(1) Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt vorrangig per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(2) Alle öffentlichen Informationen über den Verein, sind auf der vereinseigenen Homepage und/oder in den Social Media-Kanälen verfügbar.

(3) Innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Amtsinhabern, zwischen Übungsleitern und ihren Gruppen etc. ist es zulässig, wenn Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messengerdienste, wie z.B. WhatsApp, Telegram, SMS verbreitet werden. Dazu ist erforderlich, dass dem Verein die Handynummer der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt wird und das Einverständnis vorliegt. 

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Gegen Mitglieder, die schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis;
b) angemessene Geldstrafe bis zur Höhe eines Mitgliedsbeitrages;
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins;
d) bis hin zum Ausschluss aus dem Verein (§ 8 Abs. 1). 

Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich auf elektronischer Form zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 11) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Ehrenrat einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliedschaft.

Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

III. Die Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 14);
b) der Vorstand (§ 16);
c) der Vereinsrat (§ 17);
d) die Vereinsjugend (§ 19).

(2) Die Vereins- und Organsämter üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Stimmrecht
a) Jedes Aktivmitglied erhält zwei Stimmen. Stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme alle Ehrenmitglieder und Passivmitglied ab 18 Jahren.
b) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Diskussion- und Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
c) Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
d) Bei Nichtanwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
e) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(3) Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies beschließt oder;
b) das Interesse des Vereins es erfordert;
c) mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich auf elektronischer Form beim Ehrenrat beantragt hat.

(5) Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird von einem der § 26 BGB Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail (Alternative Post) an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
b) Darüber hinaus wird auf der vereinseigenen Internetseite und in den Social Media- Kanälen des Vereins ohne detaillierte Tagesordnung auf die Mitgliederversammlung hingewiesen.
c) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich in elektronischer Form an den Vorstand zu richten.
d) Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
e) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die erschienenen Mitglieder mit einer 67 %-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(6) Leitung der Mitgliederversammlung
Die Versammlungsleitung führt ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB. Ein Moderator kann durch die Veranstaltung führen.

(7) Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
c) Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von mindestens 67 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) ersatzlos gestrichen
f) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 10 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Entscheidung, ob digitale Abstimmung durchgeführt wird, trifft der Vorstand, wenn die Software ein entsprechendes Tool beinhaltet.

(8) Gäste und Medienvertreter
a) Gäste oder Medienvertreter können an den Mitgliederversammlungen ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
b) Auf Antrag, der mit einfacher Mehrheit befürwortet werden muss, findet die Mitgliederversammlung nicht öffentlich statt.

(9) Weiteres regelt die Gremienordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Bestätigung der Vereinsjugend
– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Bestätigung der Ordnungen des Vereins und seiner Ausschüsse
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins
– Beschlussfassung über eingereichte Anträge
– Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden
– Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
– Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Personen:
– Vorstand Geschäftsführung
– Vorstand Kommunikation
– Vorstand Finanzen
– Vorstand Verwaltung
– Vorstand Sport
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit.

(3) Weitere Mitglieder des Vorstands im Sinne dieser Satzung sind:
– Öffentlichkeitsarbeitsbeauftragter
– Frauenbeauftragte
– Seniorenbeauftragter
– Beauftragter in beliebiger Anzahl, denen bestimmte Aufgabengebiete übertragen werden.
Die Beauftragten haben das Recht, an den Vorstands- und Vereinsratssitzungen teilzunehmen, jedoch haben sie ein Stimmrecht.

(4) Die Bestellung der vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(5) Eine Person kann nicht mehrere Vorstandsämter wahrnehmen.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

(7) Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen oder von ihrer Bedeutung keine Behandlung im Vereinsrat erfordern.
Der Vereinsrat ist über die Tätigkeit des Vorstandes zu informieren.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen von Gliederungen oder Organen von Ausschüssen beratend teilzunehmen.

(9) Der Vorstand ist ermächtigt, Referenten und Ausschüsse wie beispielsweise das Organisationskomitee befristet/unbefristet oder projektbezogen zu berufen. Deren Tätigkeit endet mit der Erledigung ihres Auftrages.

(10) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der verbleibenden Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(11) Die Mitglieder des § 26 BGB Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes und Vereinsrats je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführungsvorstandes. Sitzungen werden durch den Kommunikationsvorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(12) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, notwendige Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, die dem Verein vom Amtsgericht für Vereinsregister oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit auferlegt werden.

(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des § 26 BGB Vorstandes (§ 16 Abs. 1);
b) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 16 Abs. 3);
c) dem Jugendleiter (§ 19);
d) den Abteilungsleitern (§ 20 Abs. 2);
e) den Übungsleitern;
f) den Ehrenvorsitzenden, soweit gewählt;
g) dem Ehrenratsvorsitzenden (§ 18).

(2) Der Vereinsrat sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Er hat insbesondere die Aufgaben:
a) den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung der Vereinsgrundsätze und weiterer Ordnungen aufzustellen;
b) die Vorlage von Tätigkeitsberichten für die Mitgliederversammlung vorzubereiten;
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen;
d) gemeinsame Veranstaltungen zu planen;
e) über Ehrungen zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder des Vereinsrates (§ 17 Abs. 1 b-g) haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführungsvorstandes. Sitzungen werden durch den Kommunikationsvorstand einberufen. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(1) Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei volljährigen Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Ehrenratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

(2) Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit langjährige Vorstanderfahrung besitzen und mindestens fünf Jahre ununterbrochen dem Verein als Mitglied (§ 4) angehört haben, oder Ehrenmitglied sein.

(3) Aufgaben des Ehrenrates sind
– Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden über Amtsinhaber
– Entscheidung über abgelehnte Abteilungsleiter (§ 20 Abs. 2)
– Beratung des Vorstandes
– Vermittlung in Streitfällen zwischen Vorstand und Vereinsmitgliedern
– Organisation der Ehrungen von Mitgliedern

(4) Ein Mitglied des Ehrenrates wird über den Ehrenratsvorsitzenden zu allen Vereinsratssitzungen eingeladen und hat ein Vorschlags- und Vetorecht. Über die Aufrechterhaltung des eingereichten Vetos muss der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit innerhalb von 14 Tagen entscheiden.

(5) Um den Ehrenrat über die finanzielle Situation des Vereins zu informieren, finden im Geschäftsjahr bis zu drei gemeinsame Sitzungen mit dem Vorstand statt.

(6) Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich. In einer Niederschrift sind nur die Beschlüsse festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Ehrenrates zu erstellen und steht dem Vorstand zur Einsicht offen.

(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die ihr über den Haushalt zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(2) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendtag;
b) der Jugendleiter.

(3) Der Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsrates. Er muss mindestens 18 Jahre alt sein.

(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Jugendtag des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.

(1) Der Vereinsrat kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

(2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Die Wahl des Abteilungsleiters erfolgt durch die Abteilungsmitglieder. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter.
Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Vereinsrats.

(3) Die Abteilung kann zusätzlich einen Stellvertreter des Abteilungsleiters und einen Jugendleiter wählen. Die Wahl erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei der Wahl des Abteilungsleiters.

(4) Die Abteilungsleitung kann durch weitere Mitglieder erweitert werden, sofern dies in einer Abteilungsordnung geregelt ist.

(5) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

(6) Der Vereinsrat kann die Zusammenlegung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(7) Der Vorstand kann nur Abteilungsversammlungen einberufen, wenn er es für notwendig erachtet und eine Neuwahl der Abteilungsleitung anordnet.

IV. Allgemeines zum Vereinsleben

(1) Über die Beschlüsse der Mitglieder- und Abteilungsversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsrates, des Jugendtages, der Abteilungsleitungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Das Protokoll ist von dem Versammlungs- und/oder Sitzungsleiter und dem Protokollant zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll von den Versammlungen ist innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Versammlung fertig zu stellen und an die Mitglieder per E-Mail zu verschicken. Auf Verlangen ist dem Mitglied eine Kopie des Protokolls zuzusenden. Die entstehenden Kosten für die Zusendung (Porto etc.) trägt der Verein. Das Kosten übernimmt der Verein nicht, wenn das Mitglied sich für seine Nichtteilnahme nicht entschuldigt.

(3) Falls kein schriftlicher Widerspruch – innerhalb von vier Wochen nach der Zusendung – gegen das Protokoll der Versammlung bei der Geschäftsstelle bzw. Abteilungsleitung erfolgt, gilt es als angenommen.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Vereinsrat angehörigen dürfen. Die einmalige Wiederwahl jeweils eines Kassenprüfers ist zulässig.

(2) Die ordnungsgemäße gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen soll regelmäßig, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen und dem Vorstand jeweils schriftlich berichten. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Prüfbericht vorzulegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

(1) Der Verein, seine Organsmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

(1) Der Vereinsrat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder  Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(2) Zur Erledigung der Gesch.ftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstand (§ 16 Abs. 1).

(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.), die ihnen durch die Tätigkeit(en) für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüff.higen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.

(1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein nachfolgende Ordnungen geben:
a) Beitragsordnung;
b) Finanzordnung;
c) Datenschutzordnung;
d) Ehrenkodex;
e) Ehrenordnung;
f) Geschäftsordnung;
g) Gremienordnung;
h) Jugendordnung.

(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

(3) Der Vereinsrat ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Jugendordnung sowie die Geschäftsordnung, die von der Vereinsjugend bzw. dem Vorstand zu beschließen und vom Vereinsrat zu bestätigen sind.

(4) Alle Beschlüsse zur Erstellung, Änderung oder Löschung der Vereinsordnungen bedürfen der 67 %-Mehrheit im Vereinsrat.

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter weiblich, männlich oder divers besetzt werden.

V. Auflösung des Vereins, Vermögensbindung, Schlussbestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der Liquidator (Abwicklung der Vereinsauflösung) und setzt zwei gemeinsame geeignete Liquidatoren ein.

(3) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Gehörlosen-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 5. August 2023 und 24. Februar 2024 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Münster, 02. April 2024
Dirk Kunter (Vorstand Geschäftsführung)
Ralf Sunderdiek (Vorstand Kommunikation)
Tobias Westrich (kom. Vorstand Verwaltung)

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